

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Azra Event GmbH, Elisabeth-Breuer-Straße 5, 51056 Köln (nachfolgend „Verleiher“) und dem jeweiligen Kundenunternehmen (nachfolgend „Entleiher“) über die Überlassung von Arbeitnehmern gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Abweichende Bedingungen des Entleihers gelten nicht, es sei denn, sie werden vom Verleiher ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt.
2. Vertragsgegenstand und Form
Gegenstand ist die zeitlich befristete Überlassung von Arbeitnehmern nach dem AÜG. Die Azra Event GmbH verfügt über eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, erteilt durch die Agentur für Arbeit Düsseldorf. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird spätestens vor Einsatzbeginn abgeschlossen; seit 01.01.2025 genügt Textform. Offenlegung und Konkretisierung des einzusetzenden Arbeitnehmers erfolgen vor Einsatzbeginn.
3. Weisungsrecht und Arbeitsschutz beim Entleiher
Der Entleiher übt das fachliche Weisungsrecht aus. Er erfüllt sämtliche Pflichten aus Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitszeitrecht, unterweist die überlassenen Arbeitnehmer vor Tätigkeitsaufnahme und stellt erforderliche persönliche Schutzausrüstung sowie sichere Arbeitsmittel bereit. Arbeitsunfälle und sicherheitsrelevante Ereignisse sind dem Verleiher unverzüglich zu melden.
4. Pflichten des Verleihers
Der Verleiher bleibt Arbeitgeber, erfüllt Lohn-, Steuer- und Sozialversicherungspflichten und wählt die Arbeitnehmer sorgfältig aus. Ein bestimmter Arbeitserfolg wird nicht geschuldet.
5. Vergütung und Abrechnung
Abgerechnet wird auf Grundlage der vom Entleiher bestätigten Stunden (schriftlich oder elektronisch). Es gelten die im Überlassungsvertrag vereinbarten Verrechnungssätze. Zuschläge (Mehr-, Nacht-, Sonn-/Feiertag) sowie Auslösung/Spesen werden nur berechnet, wenn vertraglich vereinbart. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto fällig; bei Verzug fallen gesetzliche Verzugszinsen an.
6. Equal Pay / Informationspflicht des Entleihers
Mangels Tarifbindung gilt der Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 AÜG ab Einsatzbeginn. Der Entleiher erteilt dem Verleiher rechtzeitig alle Informationen, die zur Ermittlung der im Entleiherbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen und des vergleichbaren Entgelts erforderlich sind (einschließlich Sachbezüge; ggf. Euro-Wertausgleich).
7. Höchstüberlassungsdauer
Die Überlassung desselben Arbeitnehmers an denselben Entleiher ist ohne abweichenden Tarifvertrag auf maximal 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt. Anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten beim Entleiher werden berücksichtigt.
8. Haftung und Freistellung
Der Verleiher haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer. Für Schäden aus der Ausführung der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers haftet der Verleiher nicht, da die Arbeitnehmer dessen Leitung und Aufsicht unterstehen. Der Entleiher stellt den Verleiher von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer im Verantwortungsbereich des Entleihers entstehen.
9. Übernahme von Arbeitnehmern (Vermittlung)
Übernimmt der Entleiher einen überlassenen Arbeitnehmer in ein Beschäftigungsverhältnis, gilt dies als Vermittlung. Erfolgt die Übernahme während des Einsatzes oder innerhalb von sechs Monaten nach Einsatzende, ist eine Vermittlungsprovision fällig. Die Höhe richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Preisliste des Verleihers oder einer gesonderten Vereinbarung; bereits geleistete Überlassungszeiten können anrechenbar sein.
10. Datenschutz und Vertraulichkeit
Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung gemäß DSGVO/BDSG und wahren Vertraulichkeit über Geschäftsgeheimnisse und betriebliche Abläufe.
11. Vertragsdauer, Kündigung, Einsatzabbruch
Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem Überlassungsvertrag. Eine vorzeitige Beendigung ist aus wichtigem Grund zulässig (z. B. Zahlungsverzug, Wegfall der Erlaubnis, erhebliche Arbeitsschutzverstöße). Kündigungen erfolgen mindestens in Textform.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Azra Event GmbH.
Stand: 24. Oktober 2025